Erwägungsgrund 6 32013R1360
Am 8. Mai 2008 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06 die Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission und (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission für ungültig. Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass für die Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlusts je Tonne Erzeugnis alle Zuckermengen in ausgeführten Erzeugnissen zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob tatsächlich Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden oder nicht.