Erwägungsgrund 20 32013R1360
Die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode führt für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 nicht zu einer Änderung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe. Für dieses Wirtschaftsjahr beläuft sich der nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode berechnete nicht gedeckte Gesamtverlust auf 57648788 EUR. Folglich ist der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Koeffizient festzusetzen. Aus dem in Erwägungsgrund 9 genannten Gerichtsurteil folgt, dass für die Mitgliedstaaten der Union in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 und für die Mitgliedstaaten der Union in ihrer Zusammensetzung am 1. Mai 2004 der gleiche Koeffizient gelten sollte.