Erwägungsgrund 16 32013R1360
Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 führt die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode zu 2 % für die Grundproduktionsabgabe und zu 16,371 % für die B-Abgabe, die für das betreffende Wirtschaftsjahr rückwirkend gelten sollten. Der neu berechnete Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gedeckt. Es ist deshalb nicht notwendig, für das genannte Wirtschaftsjahr den in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Ergänzungskoeffizienten festzusetzen.