Erwägungsgrund 19 32013R1360
Für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1440/2002 auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt. Die nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode revidierte B-Abgabe für dieses Wirtschaftsjahr, hingegen, beträgt 17,259 % des Interventionspreises für Weißzucker. Wegen dieses Unterschieds muss der Betrag, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität für das genannte Wirtschaftsjahr zu zahlen haben, gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt werden.