Erwägungsgrund 17 32013R1360
Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1440/2002 der Kommission auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt. Die nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode revidierte B-Abgabe für das betreffende Wirtschaftsjahr, hingegen, beträgt 16,371 % des Interventionspreises für Weißzucker. Wegen dieses Unterschieds muss der Betrag, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität für das genannte Wirtschaftsjahr zu zahlen haben, gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt werden.