Erwägungsgrund 10 32013R0168
Die Ziele dieser Verordnung sollten nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass bestimmte Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten eingebaut werden, nachdem ein Fahrzeug in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurde. Daher sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die in Fahrzeuge eingebaut werden können und die Funktionsweise von Systemen, die in Bezug auf Umweltschutz oder funktionale Sicherheit von wesentlicher Bedeutung sind, erheblich beeinträchtigen können, einer vorhergehenden Kontrolle durch eine Genehmigungsbehörde unterliegen, bevor sie in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden.