Erwägungsgrund 8 32013R0168
Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klasse L, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Fahrzeuge der Klasse L sind zwei-, drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge. Außerdem soll mit dieser Verordnung der derzeitige Rechtsrahmen vereinfacht werden, sie soll zu einer Reduzierung der Emissionen von Fahrzeugen der Klasse L und dadurch zu einem verhältnismäßigeren Anteil der Emissionen von Fahrzeugen der Klasse L an den Gesamtemissionen des Straßenverkehrs führen, die Sicherheit insgesamt erhöhen, zur Anpassung an den technischen Fortschritt beitragen und die Vorschriften für die Marktüberwachung stärken.