Erwägungsgrund 22 32013R0168
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte festlegen und sicherstellen, dass sie umgesetzt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.