Erwägungsgrund 20 32013R0019
Im Interesse größerer Rechtssicherheit für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer ist es nach Artikel 51 Absatz 4 des Übereinkommens ferner notwendig, Fristen für die Einleitung einer Untersuchung sowie — im Bemühen um rasche Beschlussfassung — für den Erlass von Beschlüssen über die Zweckmäßigkeit von Schutzmaßnahmen festzulegen.