Erwägungsgrund 24 32013R0019
Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 52 des Übereinkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden.