Erwägungsgrund 6 32014R1163
Der EZB obliegt die direkte Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen bedeutenden Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und der in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen bedeutenden Kreditinstituten.