Erwägungsgrund 13 32014R1163
Die in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Institutionen sind von den der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufsichtsaufgaben ausgenommen und die EZB wird von diesen insofern keine Gebühren erheben.