Erwägungsgrund 14 32014R1163
Eine Verordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Sie ist somit das geeignete Rechtsinstrument zur Festlegung der praktischen Modalitäten für die Durchführung von Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.