Art. 35 32014R0043
In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2014 , 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2014 , 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit
ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt und nutzt;
unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.
Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.
Absatz 2 gilt nicht, wenn
das Schiff zum Abschluss der Reise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt;
der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist, oder
eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.