Art. 37 32014R0043
Beschränkung der Zahl der Unionsschiffe, die Schwertfisch fangen dürfen
Die Höchstzahl an Unionsschiffen, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius ) befischen dürfen, ist in Anhang VII angegeben.