Art. 37b 32014R0043
Seidenhai
(1)
Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis ) ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten.
(2)
Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.