Erwägungsgrund 4 32014R0468
Die EZB, die NCAs und die nationalen benannten Behörden (National Designated Authorities — NDAs) müssen die in Artikel 5 der SSM-Verordnung genannten makroprudenziellen Aufgaben wahrnehmen und die Abstimmungsverfahren einhalten, die in der SSM-Verordnung, dieser Verordnung und dem einschlägigen Unionsrecht vorgesehen sind. Die Funktionen des Eurosystems und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) bleiben hiervon unberührt.