Erwägungsgrund 6 32014R0468
Um den jüngsten Entwicklungen des Unionsrechts im Bereich der Sanktionen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Grundsatz der Trennung zwischen einer Untersuchungs- und Beschlussphase Rechnung zu tragen, richtet die EZB eine unabhängige Untersuchungsstelle ein, die eigenständig Verstöße gegen Aufsichtsvorschriften und -beschlüsse untersucht.