Erwägungsgrund 9 32014R0468
Aus diesem Grund werden die durch die SSM-Verordnung eingerichteten Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus — sowie gegebenenfalls mit den nationalen benannten Behörden — in vorliegender Verordnung weiterentwickelt und näher ausgeführt.