Erwägungsgrund 10 32014R0654
Bei der Durchsetzung der Unionsrechte sollte der Ursprung einer Ware nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates bestimmt werden. Bei der Durchsetzung der Unionsrechte im Anschluss an die Beilegung einer Streitigkeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sollte der Ursprung einer Dienstleistung anhand der Herkunft der die Dienstleistung erbringenden natürlichen oder juristischen Person bestimmt werden. Die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber sollten eine normale Vorsicht und Sorgfaltspflicht walten lassen, wenn sie von Bietern bereitgestellte Informationen und Garantien in Bezug auf den Ursprung von Waren oder Dienstleistungen bewerten.