Erwägungsgrund 8 32014R0654
Die gemäß dieser Verordnung erlassenen handelspolitischen Maßnahmen sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien ausgewählt und gestaltet werden; dazu gehören unter anderem die Wirksamkeit dieser Maßnahmen, Drittländer zur Einhaltung von internationalen Handelsregeln zu veranlassen, das Potenzial dieser Maßnahmen zur Schaffung von Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, die von den Drittlandsmaßnahmen betroffen sind, und das Ziel, die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Union, auch hinsichtlich wesentlicher Rohstoffe, zu minimieren.