Erwägungsgrund 15 32014R0654
Angesichts der hohen Komplexität, die mit der Prüfung der möglichen vielfältigen Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung erlassenen handelspolitischen Maßnahmen verbunden ist, und um ausreichend Gelegenheit zu bieten, eine größtmögliche Unterstützung zu erhalten, sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nicht erlassen, wenn der in dieser Verordnung genannte Ausschuss ausnahmsweise keine Stellungnahme zu dem von der Kommission vorgelegten Entwurf eines Durchführungsrechtsakts abgibt.