Erwägungsgrund 6 32014R0654
Die Union sollte die Möglichkeit haben, ihre Rechte im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens durchzusetzen, wenn ein Handelspartner seine Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen ('Agreement on Government Procurement' - GPA) oder anderer internationaler Handelsübereinkünfte nicht einhält. Im GPA ist festgelegt, dass Streitfälle, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus einem anderen unter die Vereinbarung fallenden WTO-Übereinkommen führen. Ziel der Maßnahmen der Union sollte die Aufrechterhaltung eines im Wesentlichen gleichen Maßes an Zugeständnissen sein, wie es in den einschlägigen internationalen Handelsübereinkünften festgelegt ist.