Erwägungsgrund 10 32014R0703
Für Pyraflufen-ethyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Schalenfrüchte, Kernobst, Steinobst, Tafeltrauben, Weintrauben, Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Holunderbeeren, Tafeloliven, Kartoffeln, Rapssamen, zur Ölherstellung bestimmte Oliven, Gerste, Hafer, Roggen, Weizen und Hopfen nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG bei Baumwollsamen keine Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für Baumwollsamen sollte auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.