Erwägungsgrund 6 32014R0703
Für Flusilazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Bezüglich der CXL für Äpfel, Birnen, Tafeltrauben, Pfirsiche, Rinderleber, -nieren, -fleisch und -fett, Schafsfleisch und -fett sowie Schweinefleisch und -fett stellte die Behörde ein Risiko für Verbraucher fest. Bei Pfirsichen wurde ein Risiko für Verbraucher bei Rückständen unterhalb des geltenden RHG festgestellt. Daher sollte für Pfirsiche ein Wert von 0,01 mg/kg ab Geltungsbeginn dieser Verordnung gelten.