Verordnung (EU) Nr. 703/2014 der Kommission vom 19. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acibenzolar-S-methyl, Ethoxyquin, Flusilazol, Isoxaflutol, Molinat, Propoxycarbazon, Pyraflufen-ethyl, Quinoclamin und Warfarin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Für Propoxycarbazon legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, die geltenden RHG für bestimmte Erzeugnisse beizubehalten.
Erwägungsgrund 9 32014R0703Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen