Erwägungsgrund 11 32014R0703
Für Quinoclamin hat die Behörde eine begründete Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Quinoclamin sind beschränkt auf nicht essbare Kulturpflanzen. Die RHG sollten daher auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden.