Verordnung (EU) Nr. 703/2014 der Kommission vom 19. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acibenzolar-S-methyl, Ethoxyquin, Flusilazol, Isoxaflutol, Molinat, Propoxycarbazon, Pyraflufen-ethyl, Quinoclamin und Warfarin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte analytische Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien kamen bezüglich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen bei bestimmten Waren die Festlegung besonderer Bestimmungsgrenzen erforderlich ist.
Erwägungsgrund 14 32014R0703Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen