Erwägungsgrund 2 32014R0703
Für Acibenzolar-S-methyl legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl die Senkung der RHG für Bananen und Tomaten. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen und Mangos nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.