Erwägungsgrund 7 32014R0703
Für Isoxaflutol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, die RHG für Zuckermais, Körnermais und Zuckerrohr zu senken. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich des RHG für Mohnsamen keine Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für Mohnsamen sollte auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.