Erwägungsgrund 12 32014R0703
Für Warfarin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Warfarin sind beschränkt auf die alleinige Nutzung als Rodentizid und sind nicht für die direkte Anwendung auf essbare Kulturpflanzen bestimmt. Die RHG sollten daher auf die Standardbestimmungsgrenze festgelegt werden.