Erwägungsgrund 4 32014R0703
Für Ethoxyquin hat die Behörde eine begründete Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der CXL für Birnen nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Bei Birnen wurde ein Risiko für Verbraucher festgestellt. Der RHG sollte daher auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden. Die Behörde stellte einige Ungewissheiten bezüglich der toxikologischen Referenzwerte für Ethoxyquin fest. Da ein Risiko für Verbraucher bei Rückständen unterhalb des geltenden RHG nicht ausgeschlossen werden kann, sollte für Birnen ein Wert von 0,05 mg/kg ab Geltungsbeginn dieser Verordnung gelten.