Erwägungsgrund 5 32014R0703
Der Aufnahmezeitraum von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der durch die Richtlinie 2006/133/EG der Kommission festgelegt worden war, endete am 30. Juni 2008. Da Flusilazol nicht mehr als Wirkstoff zugelassen ist und alle bestehenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff aufgehoben wurden, sollten die für diesen Wirkstoff in Anhang III festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung gestrichen werden.