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Bei der Bewertung der Auswirkungen jedes Verstoßes, insbesondere des Ausmaßes des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos, berücksichtigt die Kommission alle relevanten erschwerenden und mildernden Umstände, insbesondere: a) Art und Umfang der Mängel, die sich tatsächlich oder potenziell auf die von der Organisation zertifizierte Flotte auswirken und die die besagte Organisation aufgrund des Verstoßes nicht festgestellt hat oder möglicherweise nicht feststellen kann oder deren fristgerechte Behebung sie nicht gefordert hat oder nicht hat fordern können, unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien für das Festhalten eines Schiffes gemäß Anhang X der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle; b) den Anteil der von der Organisation zertifizierten Flotte, der tatsächlich oder potenziell betroffen ist; c) sonstige Umstände, die besondere erkennbare Risiken bergen, wie der Typ der tatsächlich oder potenziell betroffenen Schiffe.
schwerwiegende Mängel bei der Anordnung geeigneter Maßnahmen oder der Durchführung der erforderlichen Folgemaßnahmen als Reaktion auf Verstöße, die von den…
Bei der Bewertung der Schwere jedes Verstoßes berücksichtigt die Kommission alle relevanten erschwerenden und mildernden Umstände, insbesondere: a) ob die…
Zur Bestimmung der Schwere eines Verstoßes gegen diese Verordnung sollten die zuständigen Behörden die Umweltschäden und die Auswirkungen auf die Sicherheit und…
Eine erste Liste von Verstößen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 mit der Gewichtung ihrer Schwere ist in Anhang III enthalten. Zur…
Jedes Schiff, dessen Betreiber, Agent oder Schiffsführer gegen die Meldepflicht nach Nummer 2.1.2 oder 2.2.2 der Anlage verstößt, wird im deutschen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.