Erwägungsgrund 8 32014R0788
Ein besonderes Verfahren sollte festgelegt werden, um die Kommission in die Lage zu versetzen, einer Organisation auf eigene Initiative oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 die Anerkennung zu entziehen, und zwar ergänzend zu den Befugnissen der Kommission zur Bewertung anerkannter Organisationen sowie zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern nach den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren.