Erwägungsgrund 4 32014R0788
Zwangsgelder sollten wirksam sicherstellen, dass Verstöße gegen die Pflichten und Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 unverzüglich und angemessen behoben werden. Daher ist die Kommission, wenn eine anerkannte Organisation die von der Kommission geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen nicht ergriffen hat, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 befugt, nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums so lange Zwangsgelder zu verhängen, bis die betreffende anerkannte Organisation die geforderten Maßnahmen ergriffen hat. Falls es unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall erforderlich ist, kann der Tagesbetrag der Zwangsgelder entsprechend der Dringlichkeit schrittweise angehoben werden.