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Die Kommission stellt in folgenden Fällen fest, dass ein Verstoß nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vorliegt: a) ein schwerer oder wiederholter Verstoß einer anerkannten Organisation gegen eines der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 genannten Mindestkriterien oder gegen ihre Pflichten nach Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009, der auf schwerwiegende Mängel in der Struktur, den Systemen, Verfahren oder internen Kontrollen einer anerkannten Organisation schließen lässt; b) die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit einer anerkannten Organisation unter Berücksichtigung der Entscheidung 2009/491/EG der Kommission lässt auf schwere Mängel in ihrer Struktur, ihren Systemen, Verfahren oder internen Kontrollen schließen; c) eine anerkannte Organisation hat im Rahmen der von der Kommission durchgeführten Bewertung absichtlich falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht oder die Bewertung anderweitig behindert.
In allen Verstoßverfahren nach der vorliegenden Verordnung liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes bei der Kommission.
Stellt die Kommission infolge einer Beschwerde oder von Amts wegen einen Verstoß gegen diese Verordnung fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen oder…
die Feststellung von Verstößen und anschließende Verfahren;
Die Kommission teilt dem betroffenen Mitgliedstaat mit, aus welchen Gründen sie einen schweren Verstoß als gegeben ansieht, und fordert dessen Beseitigung durch…
Erhält eine Gemeinschaftsbehörde in einem Mitgliedstaat bei der Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems glaubhafte Informationen dahingehend,…
Bei der Bewertung der Schwere jedes Verstoßes berücksichtigt die Kommission alle relevanten erschwerenden und mildernden Umstände, insbesondere: a) ob die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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