Erwägungsgrund 5 32014R0788
Die Berechnung von Geldbußen und Zwangsgeldern als Bruchteil des Umsatzes der Organisation, unter Berücksichtigung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festgelegten Obergrenze, ist eine einfache Methode, um die Geldbußen und Zwangsgelder abschreckend und gleichzeitig verhältnismäßig in Bezug auf die Schwere des Einzelfalls und — angesichts der unterschiedlichen Größe der anerkannten Organisationen — die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreffenden Organisation zu bemessen.