Erwägungsgrund 12 32014R0788
Zur Gewährleistung der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit bei der Durchführung des Verfahrens ist es notwendig, genaue Regeln für die Berechnung der von der Kommission im Laufe des Verfahrens festgesetzten Fristen und der für die Kommission geltenden Verjährungsfristen für die Verhängung und Vollstreckung der Geldbußen und Zwangsgelder unter Berücksichtigung des Datums des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festzulegen.