Erwägungsgrund 11 32014R0788
Beschlüsse über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß dieser Verordnung sollten im Einklang mit Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vollstreckbar sein und können der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegen.