Erwägungsgrund 23 32024R1620
Das endgültige Auswahlkriterium sollte gleiche Rahmenbedingungen für direkt beaufsichtigte Verpflichtete gewährleisten und zu diesem Zweck sollte der Behörde oder den Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Liste von Verpflichteten, die der direkten Aufsicht unterliegen sollen, kein Ermessensspielraum eingeräumt werden. Wenn ein bestimmter bewerteter Verpflichteter grenzüberschreitend tätig ist und gemäß der harmonisierten Methode in die Kategorie „hohes Risiko“ fällt, sollte er als ausgewählter Verpflichteter gelten.