Art. 48 32015R1222
Spätestens bis zu dem von allen ÜNB in den Anforderungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Zeitpunkt übermitteln alle NEMOs, die MKB-Funktionen ausführen, die Ergebnisse der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung an
alle ÜNB, alle koordinierten Kapazitätsberechner und alle NEMOs im Falle der in Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ergebnisse;
alle NEMOs im Falle der in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ergebnisse.
Jeder ÜNB vergewissert sich, dass die Ergebnisse des Preiskopplungsalgorithmus gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung im Einklang mit den Vergabebeschränkungen und der validierten zonenübergreifenden Kapazität berechnet wurden.
Jeder ÜNB vergewissert sich, dass die Ergebnisse des Preiskopplungsalgorithmus gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung im Einklang mit den Aufträgen berechnet wurden.
Jeder NEMO informiert die Marktteilnehmer unverzüglich über den Stand der Ausführung ihrer Aufträge.