Erwägungsgrund 14 32015R2120
Zweitens könnten Verkehrsmanagementmaßnahmen, die über derartige angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen hinausgehen, erforderlich sein, um die Integrität und Sicherheit des Netzes, beispielsweise zur Vorbeugung gegen Cyberangriffe durch Verbreitung von Schadsoftware oder gegen Identitätsdiebstahl von Endnutzern durch Spähsoftware, zu schützen.