Erwägungsgrund 25 32015R2120
Um zu gewährleisten, dass der Übergang von der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zur Abschaffung der Roamingaufschläge reibungslos erfolgt, sollte in der vorliegenden Verordnung eine Übergangszeit vorgesehen werden, während der Roaminganbieter einen Aufschlag auf die Inlandspreise für die bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienste erheben können sollten. Mit dieser Übergangsregelung sollte die grundlegende Änderung des Ansatzes bereits in der Weise vorbereitet werden, dass unionsweites Roaming als fester Bestandteil in die Inlandstarife aufgenommen wird, die auf den verschiedenen Inlandsmärkten angeboten werden. Somit sollten bei der Übergangsregelung die jeweiligen Inlands-Endkundenpreise als Ausgangspunkt dienen, auf die gegebenenfalls ein Aufschlag erhoben werden kann, der nicht höher als der in der Zeit unmittelbar vor dem Übergang geltende zulässige Höchstbetrag für das Großkunden-Roamingentgelt sein darf. Eine solche Übergangsregelung sollte ferner eine erhebliche Preissenkung für Endkunden ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung sicherstellen und sollte bei Hinzufügung des Aufschlags auf den inländischen Endkundenpreis auf keinen Fall zu einem höheren Endkunden-Roamingpreis als dem in der Zeit unmittelbar vor dem Übergangszeitraum geltenden zulässigen Höchstbetrag für das regulierte Endkunden-Roamingentgelt führen.