Erwägungsgrund 21 32015R2120
In der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ist als politisches Ziel festgelegt, dass der Unterschied zwischen Roaming- und Inlandstarifen gegen Null gehen sollte. Allerdings lässt sich das letztendliche Ziel der Beseitigung der Unterschiede zwischen Inlands- und Roamingentgelten aufgrund des beobachteten Niveaus der Großkundenentgelte nicht in nachhaltiger Weise erreichen. Daher sieht die vorliegende Verordnung vor, dass die Roamingaufschläge für Endkunden bis zum 15. Juni 2017 abgeschafft werden, vorausgesetzt, die derzeit beobachteten Fragen auf den Großkunden-Roamingmärkten sind geklärt worden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission eine Überprüfung des Großkunden-Roamingmarkts vornehmen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.