Erwägungsgrund 24 32015R2120
Hierzu sollten die anfallenden Kosten der Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste anhand der tatsächlichen Großkunden-Roamingentgelte für den abgehenden Roamingverkehr des betreffenden Roaminganbieters, der über seinen ankommenden Roamingverkehr hinausgeht, sowie anhand eines angemessenen Betrags für gemeinsame Kosten und Gemeinkosten bestimmt werden. Die Erlöse aus regulierten Endkunden-Roamingdiensten sollten anhand von Erlösen zu Inlandspreisen, die der Nutzung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten zugerechnet werden können, bestimmt werden, gleich ob als Preis je Einheit oder als Teil eines Pauschalentgelts, das den jeweiligen tatsächlichen und erwarteten Umfang der regulierten Endkunden-Roamingnutzung durch Kunden in der Union und die Inlandsnutzung widerspiegelt. Berücksichtigt werden sollte ferner die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und die Inlandsnutzung durch Endkunden des Roaminganbieters und das Wettbewerbs-, Preis- und Erlösniveau auf dem Inlandsmarkt sowie der Umstand, dass das Roaming zu inländischen Endkundenpreisen gegebenenfalls einen nennenswerten Einfluss auf die Entwicklung dieser Preise haben könnte.