Erwägungsgrund 30 32015R2120
Die vorliegende Verordnung sollte eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2002/21/EG darstellen. Daher sollten Änderungen, die Anbieter von unionsweiten regulierten Roamingdiensten gegebenenfalls an ihren Endkunden-Roamingtarifen und den damit verbundenen Roamingnutzungsstrategien vornehmen, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, Mobilfunkkunden nicht zum Widerruf ihres Vertrags nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des gegenwärtigen Regelungsrahmens für die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste berechtigen.