Erwägungsgrund 28 32015R2120
Nach dem Prinzip „Anrufer zahlt für den Anruf“ („calling party pays“) zahlen Mobilfunkkunden nicht für eingehende inländische Mobilfunkanrufe, und die Kosten für die Anrufzustellung im Netz des angerufenen Teilnehmers sind durch das Endkundenentgelt des Anrufers mit abgedeckt. Die Konvergenz der Mobilfunkzustellungsentgelte in den Mitgliedstaaten sollte es ermöglichen, dass derselbe Grundsatz auch auf die regulierten Roaminganrufe auf der Endkundenebene angewandt wird. Da das jedoch noch nicht der Fall ist, sollte in den in dieser Verordnung genannten Fällen, in denen Roaminganbieter einen Aufschlag für regulierte Endkunden-Roamingdienste erheben dürfen, der Aufschlag für ankommende Roaminganrufe den gewichteten Durchschnitt der maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte auf der Großkundenebene für die gesamte Union nicht überschreiten. Das soll als Übergangsregelung gelten, bis die Kommission sich mit dieser Frage befasst.