Erwägungsgrund 32 32015R2120
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte und für den Erlass detaillierter Bestimmungen über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung, über die Methode zur Bewertung der Frage, ob die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge langfristig tragbartragfähig ist, und über den von den Roaminganbietern zum Zweck dieser Bewertung zu stellenden Antrag übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.