Art. 5b 32015R2120
Ausschussverfahren
(1)
Zwecks Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5a der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem durch Artikel 118 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.